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Europas Fußball-Profiligen erwägen rechtliche Schritte gegen Winter-WM 2022 in Katar

In Katar findet die Fußball-WM 2022 statt. Foto: Shutterstock

Auch wenn der Fußball-Weltverband FIFA die WM 2022 in Katar auf die Monate November und Dezember terminiert hat, mit dem Finale am 4. Adventssonntag, ist in dieser Angelegenheit das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen. Die Vereinigung der europäischen Fußball-Profiligen (EPFL) erwägt rechtliche Schritte gegen eine Winter-WM 2022.

Der Präsident der Vereinigung, Frédéric Thiriez, verwies am Samstag auf die enormen Schäden, die den europäischen Profiligen wegen der Verlegung der WM-Endrunde vom Sommer auf den Winter zugefügt würden. Diese Schäden seien sowohl finanzieller als auch sportlicher Natur.

Zwar hat die FIFA den europäischen Proficlubs dafür, dass sie Spieler für die WM 2022 abstellen, Kompensationen in Höhe von rund 400 Millionen Dollar (370 Millionen Euro) in Aussicht gestellt, doch gibt Thiriez zu bedenken, dass eine WM in den Monaten November und Dezember nicht nur die Proficlubs, die Spieler abstellen, in große sportliche und finanzielle Probleme bringt, sondern auch alle anderen Vereine. „Gerade die Rechte jener Proficlubs, die keine WM-Spieler haben, werden im Moment nicht vertreten“, sagte Thiriez.

FIFA-Boss Joseph Blatter bei der Bekanntgabe von Katar als WM-Gastgeber 2022. Foto: dpa

FIFA-Boss Joseph Blatter bei der Bekanntgabe von Katar als WM-Gastgeber 2022. Foto: dpa

Es sind nicht nur finanzielle Einbußen, die auf die Profivereine in Europa zukommen, sondern auch viele organisatorische Probleme, die bisweilen sogar die Gesundheit der Spieler gefährden.

Das Magazin „Der Spiegel“ hat einen Artikel zu diesem Thema veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass eine Winter-WM in Europa die Spielkalender durcheinander wirbelt und die Profis zu erheblich mehr „englischen Wochen“ (3 Spiele pro Woche) zwingen wird, was gesundheitliche Probleme zur Folge haben könnte.

„Das Turnier in Katar könnte im Extremfall für 28 englische Wochen sorgen. Ein Spielplan-Modell, das den Fifa-Wahnsinn zeigt“, schrieb „Der Spiegel“: „Das Turnier im November und Dezember auszutragen, ist für fast alle Betroffenen eine Farce. Die Terminierung der Fifa bedeutet nämlich vor allem Stress.“ (cre)

Wer sich für den Artikel auf spiegel.de interessiert, hier der Link:

http://www.spiegel.de/sport/fussball/fussball-wm-2022-die-folgen-fuer-die-vereine-a-1024218.html

4 Antworten auf “Europas Fußball-Profiligen erwägen rechtliche Schritte gegen Winter-WM 2022 in Katar”

  1. Gudrun Geisler

    @Kotzbrocken: Seit wann können Geisteskranke der Korruption bezichtigt werden?

    „Geschäftsunfähigkeit wegen psychischer Beeinträchtigung

    Geschäftsunfähig sind jedoch neben Minderjährigen unter sieben Jahren auch Personen (gleich welchen Alters), die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt und seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind nichtig, also rechtlich unwirksam. Die Regelung findet sich in § 104 BGB.

    Soweit noch kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, wird dieser als Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt § 1896 BGB.

    Als Zustände krankhafter Störung der Geistestätigkeit gelten unter anderem:

    Demenz (z. B. Alzheimersche Krankheit, vaskuläre Demenz oder senile Demenz)
    Geistige Behinderung
    Wahn und Halluzinationen, die etwa bei der Schizophrenie und weiteren psychotischen Erkrankungen auftreten
    Alkoholkrankheit (siehe: Korsakow-Syndrom) oder Drogenmissbrauch, wenn infolge der Sucht bereits schwerwiegende cerebrale Veränderungen eingetreten sind
    Affektive Störungen wie Manie und Depression, vor allem bei damit verbundenen Wahngedanken wie etwa Größen- oder Versündigungswahn, aber auch bei ausgeprägtem Schweregrad weiterer Symptome wie etwa Apathie, Euphorie oder Antriebs- und Entscheidungshemmung[1]

    Die Geschäftsunfähigkeit ist für Außenstehende nicht immer erkennbar. Das Gesetz schützt nicht den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners, da der Schutz eines nicht unbeschränkt Geschäftsfähigen Vorrang hat. Das bedeutet, dass abgeschlossene Verträge auch dann unwirksam sind, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners nicht erkennbar war…. (sic)

    Quelle: Wikipedia

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