Die Regierung der DG hat sich am Freitag in einer Sondersitzung darauf verständigt, Familien mit geringem Einkommen pro Kind einen einmaligen Kindergeld-Zuschlag in Höhe von 235,88 Euro zu gewähren. Der Corona-Zuschlag setzt sich aus dem Betrag für das Basiskindergeld und den Sozialzuschlag zusammen.
„Ein Kind ist ein Kind.“ Das ist nicht nur der Grundsatz, wenn es um den Basiskindergeldbetrag geht, sondern spielt gerade in Krisenzeiten für die Regierung bei einer prekären finanziellen Familiensituation eine wichtige Rolle. Daher wird jedem Kind, das Anrecht auf eine erhöhte Kostenerstattung (EKE) hat, ein Sonderzuschlag von 235,88 Euro gewährt. Die Erfassung der EKE-Empfänger geschieht automatisch und die Auszahlung ist für Oktober angesetzt.
Allerdings wissen einige Empfänger, die einen festgehaltenen Kindergeldbetrag erhalten, nicht, dass ihr Kind Anrecht auf diese besondere Form der Kostenrückerstattung hat.
Bei Unklarheiten können sich die Empfänger an ihre Krankenkasse wenden, denn es wird bis zum 31. August problemlos möglich sein, einen entsprechenden Antrag zu stellen, um den Corona-Kindergeldzuschlag zu erhalten. Der Zuschlag wird gleichzeitig mit der Auszahlung des Kindergeldes von September am 8. Oktober ausgezahlt.
Außerdem nutzt die Regierung die Möglichkeit, um die jährlichen Anpassungen der Familienleistungen an den Verbraucherpreisindex sowie an 25 Prozent des realen Wachstums des Bruttoinlandprodukts pro Einwohner anzukündigen. Pro Kind wird also ab Juli der Basiskindergeldbetrag von 157 Euro auf rund 159,63 Euro erhöht. Gleiches gilt unter anderem auch für die Geburts- und Adoptionsprämien, die Voll- und Halbwaisenzuschläge sowie den Sozialzuschlag, die ebenfalls indexiert werden.
Dass die Änderungen für die Familien erst rund einen Monat später einen reellen finanziellen Unterschied bewirken, liegt daran, dass die Familienleistungen eines Monats immer erst im Folgemonat ausgezahlt werden: Die Anpassungen im Juli werden also erst im August spürbar sein.
Zudem versichert die Regierung, dass die Höhe des Kindergeldes auch bei einer möglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Landes in den Folgejahren gleichbleiben wird. Das liegt daran, dass die DG die Beträge nach einer Anpassung nur nach oben aber nicht nach unten korrigiert.
„Familien mit geringem Einkommen pro Kind einen einmaligen Kindergeld-Zuschlag in Höhe von 235,88 Euro zu gewähren.“
Davon steht aber nichts im Titel. Und im Beitrag fehlt jede Zahl die die Höhe des Familieneinkommens festlegt ab der es diesen Zuschuss gibt (oder eben nicht gibt…). Am Ende hört es sich nur gut an, aber man bekommt nichts weil man eh schon „zu viel“ verdient…..
@Dax: „Davon steht aber nichts im Titel“ schreiben Sie. Wenn alles, was im Artikel steht, schon im Titel zu lesen wäre, wäre erstens der Titel viel zu lang und zweitens bräuchte dann niemand mehr den Bericht zu lesen. Gruß
@Dax
Ist doch ganz einfach, wenn sie in der Vergangenheit Anrecht auf erhöhte Kostenerstattung hatten, steht ihrem Kind der Zuschlag zu.
Mal wieder Schwachsinn zum Stimmenfang von unseren Deppen in Eupen….
Schlarafenland, … die zu erwartenen Steuererhöhungen werden diesen Bonus wieder reinholen !
Wetten dass ?
Warum wird dies nur für jenes Kind bestimmt , dessen Eltern ein niedriges Einkommen haben. Zur Corona-Zeit ist doch eigentlich jedes Kind und jede Familie betroffen … bitte Reform überdenken und anpassen .
Hi,
Anscheinend unterliegt der Anspruch auf Corona-Kindergeldzuschlag dem Einkommensprüfungsverfahren nach
(BIM/VIPO Statut) also dem Einkommen aus 2019.
Wenn das sich bestätigt, haben die Familien die durch die Corona Pandemie Einkommensverluste in 2020 wegen Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit oder Ladenschließung nichts davon.
Die Eltern die über dem Satz in 2019 lagen und während Corona arbeiten mussten und zusätzliche Betreuungskosten für Ihre Kinder hatten auch nicht.
Die Familien die den Zuschlag bekommen haben gar keine Einkommenseinbußenoder zusätzlichen ausgaben in 2020. Ihre Situationen hat sich ja von 2019 zu 2020 nicht zum negativen verändert.
Was wäre das für ein Corona-Kindergeldzuschlag?
Ich hoffe, das meine Info falsch ist und der Anspruch auf Corona-Kindergeldzuschlag nicht dem Einkommensprüfungsverfahren nach
(BIM/VIPO Statut) also dem Einkommen aus 2019 unterliegt.