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Richter kippen das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland

Ein Altenpfleger hält in einem Pflegeheim die Hand einer Frau. Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland verkündet. Foto: Sebastian Kahnert/zb/dpa

Das im Jahr 2015 in Deutschland eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen die Verfassung.

Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, am Mittwoch bei der Verkündung des Urteils in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen.

Der neue Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Die Richter erklärten das Verbot nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten daher für nichtig.

11.02.2020, Baden-Württemberg, Karlsruhe: Der Vorsitzende des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle (l). Foto: Uli Deck/dpa

Paragraf 217 stellt die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Nur Angehörige und „Nahestehende“, die beim Suizid unterstützen, bleiben in Deutschland straffrei.

Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen.

Professionelle Sterbehelfer hatten ihre Aktivitäten in Deutschland seither weitgehend eingestellt, aber vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe gegen das Verbot geklagt – genauso wie mehrere schwerkranke Menschen, die deren Dienste in Anspruch nehmen möchten.

Hinter anderen Verfassungsbeschwerden stehen Ärzte, die befürchten, sich bei der palliativmedizinischen Behandlung todkranker Menschen strafbar zu machen. Manche von ihnen wünschen sich auch die Freiheit, Patienten in bestimmten Fällen ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen zu dürfen.

Sterbehilfe-Vereine lassen sich ihre Dienste meist bezahlen. „Geschäftsmäßig“ im juristischen Sinne bedeutet aber nicht gewerblich, sondern so viel wie „auf Wiederholung angelegt“.

Aktive Sterbehilfe – also die Tötung auf Verlangen, zum Beispiel durch eine Spritze – ist und bleibt in Deutschland verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es aber selbst ein. (dpa)

Eine Antwort auf “Richter kippen das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland”

  1. Alfons van Compernolle

    Gut so !! Ein jeder von uns sollte die Freiheit haben , wenn er es denn fuer angebracht haelt , ueber sein „Ableben“ FREI entscheiden zu koennen und wenn noetig auch Hilfestellung in Anspruch nehmen zu koennen. Eine sehr gute Entscheidung des BVG.

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