Die Polizeizonen Weser-Göhl und die Zone Eifel weisen darauf hin, dass spätestens bis zum 11. Dezember 2017 alle Kleinkrafträder und alle vierrädrigen Leicht-Kraftfahrzeuge (u.a. Quads) mit einem Kennzeichen versehen sein müssen, wenn sie sich auf der öffentlichen Straße befinden.
Dies betrifft die zwei- oder dreirädrigen Kleinkrafträder (u.a. Mopeds, Mofas oder Scooter) mit einem Hubraum von maximal 50 cm³ oder 4 kw und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h sowie die vierrädrigen Leicht-Kraftfahrzeuge (u.a. Quads), deren Leergewicht 350 kg nicht überschreitet und mit einer Nennleistung von maximal 6 kw und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.
Halter von Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leicht-Kraftfahrzeugen, die sich bis dahin nicht in Ordnung gebracht haben, riskieren eine Geldstrafe.
Regularisierung bis 11.12.
Bis zum 11. Dezember 2017 läuft noch eine Regularisierungsphase, das heißt, dass alle noch nicht mit einem Kennzeichen versehenen Kleinkrafträder eine „vereinfachte“ Prozedur durchlaufen können, um dieses Kennzeichen zu erhalten. Die normale Prozedur zur Regularisierung läuft wie folgt ab:
Fall 1: Sie verfügen über ein Dokument, welches das Fahrzeug identifiziert (Konformitätsbescheinigung):
• Etappe 1: Gehen Sie mit dem Dokument zur Post (bpost). Dort werden die Fahrzeugdaten eingetragen und dem Zulassungsamt übermittelt. Sie erhalten einen Zulassungsantrag.
• Etappe 2: Sie füllen den Zulassungsantrag aus und begeben sich damit zu Ihrem Versicherungsagenten. Ihr Versicherungsagent übermittelt den Antrag über Internet (WebDIV) und händigt Ihnen eine Empfangsbescheinigung aus.
• Etappe 3: Das Kennzeichen und die Zulassung kommen mit der Post. Sie bezahlen den Briefträger in Bar und bringen das Kennzeichen am Fahrzeug an. Teil 1 der Zulassung müssen Sie immer mit sich führen, wenn Sie fahren, Teil 2 der Zulassung bleibt zuhause.
Fall 2: Sie verfügen über kein Dokument, welches das Fahrzeug identifiziert:
• Etappe 1: Stellen Sie sich mit Ihrem Fahrzeug bei der Polizei vor. Die Polizei stellt ein Dokument aus, welches die Fahrzeugdaten beinhaltet.
• Etappe 2: Gehen Sie mit dem Dokument der Polizei zur Post (bpost). Ab hier gilt das gleiche Verfahren wie in Fall 1 beschrieben.
Fall 3: Sie möchten Ihr Fahrzeug als Oldtimer anmelden. In diesem Fall verweisen wir auf die Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes für Mobilität und Transport: www.mobilit.belgium.be
Zulassung nach dem 11.12.
Fall 1: Es handelt sich um ein Neufahrzeug
Beim Kauf in Belgien erhalten Sie einen Zulassungsantrag, auf dem die Fahrzeugdaten aufgedruckt sind. Füllen Sie den Antrag aus und unterschreiben Sie ihn. Anschließend begeben Sie sich zu Ihrem Versicherungsagenten, der die Zulassungsprozedur über Internet (WebDIV) einleitet. Das Kennzeichen und die Zulassung erhalten Sie anschließend mit der Post.
Fall 2: Es handelt sich um ein Gebrauchtfahrzeug, welches bereits in Belgien zugelassen war
Beim Kauf erhalten Sie die alte Zulassung vom Verkäufer. Mit dieser Zulassung begeben Sie sich zu Ihrem Versicherungsagenten, der den Zulassungsantrag mit Ihnen ausfüllt. Der Antrag wird mit der Post verschickt oder Sie stellen sich selbst mit dem Antrag in einer Zulassungsstelle vor.
Wenn der alte Besitzer keine Zulassungsbescheinigung mehr besitzt, muss dieser zur Polizei gehen, wo ihm eine Verlustbescheinigung ausgestellt wird. Diese Verlustbescheinigung gilt dann als Zulassungsbescheingung für Ihren Antrag.
Fall 3: Das Fahrzeug war noch nie in Belgien zugelassen
Nach dem 11. Dezember 2017 müssen Sie die Verzollungsprozedur durchlaufen, um Ihr Fahrzeug anmelden und mit einem Kennzeichen versehen zu können, falls Ihr Fahrzeug bis dahin noch nicht in Belgien angemeldet war.
Dies heißt im Klartext, dass Sie sich mit den Fahrzeugdokumenten und dem Kaufvertrag zu einem Zollbüro begeben müssen, wo Ihnen ein Zulassungsantrag ausgehändigt wird. Anschließend begeben Sie sich mit dem Antrag zum Versicherungsagenten.
Der Antrag wird danach mit der Post verschickt oder Sie stellen sich selbst mit dem Antrag in einer Zulassungsstelle vor. Ein Zulassungsverfahren über Internet (WebDIV) ist nicht möglich.