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„Im Gerichtsbezirk Eupen auch in Zukunft zwei Friedensrichter“

Die St. Vither Friedensrichterin Claudia Kohnen (Bildmitte) erklärt Schülern den Aufbau des belgischen Justizwesens bei einer Veranstaltung im Triangel im Oktober 2014. Foto: OD

Nach einem Arbeitsgespräch mit Justizminister Koen Geens (CD&V) und Vertretern des Gerichtsbezirks Eupen in Brüssel hat der ostbelgische EU-Abgeordnete Pascal Arimont (CSP-EVP) angekündigt, dass es trotz der Verlegung des Friedensgerichts St. Vith nach Eupen auch in Zukunft zwei Friedensrichter in Ostbelgien geben werde.

„Der Justizminister hat uns bestätigt, dass durch die Sicherung der beiden Friedensrichter in den Kantonen St. Vith und Eupen die Arbeit ohne personelle Engpässe fortgeführt werden kann. Die Qualität der Justiz sowie die Bürgernähe innerhalb unseres Gerichtsbezirks bleiben auch in Zukunft gewahrt“, so Arimont.

Die im Jahr 2015 von Geens in die Wege geleitete Justizreform sieht eine Neuordnung der Friedensgerichte im gesamten Land vor. Dies hat zur Folge, dass ein gutes Drittel der 187 Friedensgerichte in den 12 Gerichtsbezirken geschlossen wird.

Noch ist das Eupener Friedensgericht im Gebäude an der Klötzerbahn untergebracht, in dem auch die Gerichtsverhandlungen stattfinden. Foto: OD

„Im Gerichtsbezirk Eupen soll zwar keine Schließung stattfinden, jedoch bestand die Gefahr, dass die Anzahl Friedensrichter von derzeit zwei auf eins reduziert würde“, so Arimont: „Dies wird nach Aussagen des Justizministers jedoch nicht geschehen. Eine Reduzierung der Anzahl Richter hätte unweigerlich dazu geführt, dass der Dienst am Rechtssuchenden nicht mehr reibungslos garantiert werden kann.“

Mit der Beibehaltung der zwei Friedensrichterstellen im Gerichtsbezirk Eupen könne diese Befürchtung nun aus der Welt geräumt werden, meinte der EU-Abgeordnete. Die Verlegung des Friedensgerichts St. Vith nach Eupen samt Geschäftsstelle habe allerdings zur Folge, dass dortige Sitzungen offiziell nur noch „sous l’arbre“ (d.h. auch in anderen öffentlichen Räumlichkeiten) stattfinden können.

„Ich bin jedoch zuversichtlich, dass die Verantwortlichen des Gerichtsbezirks Eupen dafür Sorge tragen, dass dem Bürger nach wie vor ein voll funktionsfähiger öffentlicher Justizdienst zur Verfügung stehen wird“, so Arimont abschließend.

34 Antworten auf “„Im Gerichtsbezirk Eupen auch in Zukunft zwei Friedensrichter“”

  1. Angestellte

    Was erzählt der Herr Arimont da? Heisse Luft. Natürluch gibt es 2 Friedensrichter. Die Frage ist, wo (!) die angesiedelt werden mit dem Personal. Alles nach Eupen oder bleibt das Personal in St.Vith. Darüber steht nichts im Bericht von Herrn Arimont ausser der ‚justice sous l’arbre‘, was nicht neu ist. So etwas ärgert mich an Politiker, wenn sie heisse Luft verkaufen!

    • Pascal Arimont

      Werter Herr Angestellter, ihr Argument bzgl. Anzahl Richter ist nachweislich falsch und bei Nachfrage bei den Verantwortlichen des Gerichtsbezirkes wird man Ihnen dies auch bestätigen. Der zweite Friedensrichter sollte gestrichen werden. Dies ist jetzt zum Glück dank der Interventionen und der guten Argumente der Verantwortlichen des Gerichtsbezirkes sowie dem Nachhaken durch Kattrin Jadin und mir vom Tisch und der zweite Richter ist abgesichert. Zum Standort gibt es verschiedene Überlegungen, die allesamt dazu führen können, dass die bürgernahe und schnelle Bearbeitung der Akten im Kanton Sankt Vith beibehalten wird. Beste Grüße

      • Réalité

        Herr Arimont, der Bernard kapiert es nicht!?_?_ Ob wir nun ein Friedensgericht, oder deren zwei haben, alles Schnuppe. Hauptsache der/die Richter bemühen sich nach St Vith, wenn Sitzungen anstehen! Anstatt wie geplant alles nach Eupen zu verlegen! Der normalste Verstand verlangt doch sicher dieses.
        Eupen ist sowieso nicht sehr beliebt hier im Süden, zu weit entfernt, der Winter und das Venn, jetzt all diese Verwirrungen um den armseeligen Stadtverkehr dort, der arme Bauer der dann von Ouren rauf nach Eupen muss, der ist zu bedauern……der muss ja fast ein Hotelzimmer dafür nehmen?!

      • Werter Herr Arimont,

        haben Sie im Polit-Altersheim ( EU Parlament ) nicht genug zu tun das Sie sich in Gespräche einklinken die eigentlich unsere Regionalregierung führen müsste?
        Natürlich ist es schwer unter den vielen „Alpha-Tieren“ in Brüssel zu glänzen, aber als Nachweis für die Notwendigkeit der Institutionen der EU sind solche Aktionen nicht geeignet.

    • R.A. Punzel

      Na, na. Wir brauchen das Kriegsgericht, z.B. wenn Ihr Hamster Nachbars Katze angegriffen hat. Oder soll deswegen in Den Haag prozessiert werden?

      Die dazwischen geschalteten Instanzen, können Sie ruhig in der Pfeife rauchen. Die sind zu „Allem“ fähig, aber zu nichts zu gebrauchen.

  2. @ Bernard, Ihre Reaktion: „Friedensgericht ja/nein“, sehen wir mal von den Kosten ab, stört mich aber gewaltig! Gerade ein Friedensgericht, das benötigen wir in der DG in der Muttersprache, dürfte doch eigentlich jedem verständlich sein, oder ?

    • Wer ein redliches, ehrliches Leben führt, braucht kein Friedensgericht. Wer danach strebt, mit seinen Mitmenschen in Frieden zu leben, braucht kein Friedensgericht. Ich gehe auf die siebzig zu und habe noch nie ein Friedensgericht in Anspruch genommen. Es gibt wohl wichtigere Dinge im Leben!

      • Ach Bernard , wovon sollen denn die Anwälte leben , wenn wir kein Gericht brauchen ? Erkundige Dich mal was diese Justizmänner alles an Büropersonal beschäftigen , dann fällst Du von den Socken . Der Gerichtsvollzieher hier im Süden hat einen extra angelegten Parkplatz angelegt , nur um die hohe Anzahl Sekretären einen Platz anzubieten , damit denen ihre Karossen von der Strasse verschwinden . Aber allem Anschein nach , sollen laut Statistik immer weniger Prozessen über die Bühne gehen , weil die Rechtschutzversicherungen in letzter Zeit nicht mehr bereit sind verschiedene Prozesse finanziell abzudecken und das ist auch nur zu begrüssen .

      • Zaungast

        Sie Glücklicher! Möge es Ihnen weiterhin – hoffentlich bis zu Ihrem 100. – erspart bleiben, in die Fänge der Justiz zu geraten.

        Viele andere sind da weniger vom Schicksal begünstigt. Wie schrieb schon Schiller in seinem „Wilhelm Tell“: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Wenn man nun das Pech hat, neben so einem bösen Nachbarn wohnen zu müssen, dann ist man froh, einen „Friedens“richter in Reichweite zu haben.

        Zum Aufgabenbereich dieses Gerichtes:
        https://www.tribunaux-rechtbanken.be/fr/tribunaux-cours/justice-de-paix
        (Leider wieder einmal nicht in Deutsch vorhanden, trotz der Resolution unseres vorherigen Gemeinschaftssenators)

  3. Axel Kittel

    Art. 590 – [Der Friedensrichter erkennt über alle Klagen, deren Betrag [2.500 EUR] nicht übersteigt, außer über diejenigen, die das Gesetz seiner Gerichtsbarkeit entzieht, nämlich die in den Artikeln 569 bis 571, [572bis,] [573,] 574 und 578 bis 583 vorgesehenen Klagen.]

    Erforderlichenfalls gibt er die Sachen, in denen Schiedsrichtern die Erkenntnis vorbehalten ist, ab, wenn eine Partei vor jeglicher Einrede und Verteidigung die Einrede der Unzuständigkeit geltend macht.

    [Der König kann den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag anpassen, ohne dass der angepasste Betrag jedoch den nachstehend festgelegten Indexierungsbetrag übersteigen darf.

    Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Betrag angepasst wird, wird der angepasste Betrag spätestens im Laufe des Monats November im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der neue Betrag tritt am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr seiner Anpassung in Kraft und ist nicht anwendbar auf Klagen, die vor diesem Datum eingereicht worden sind.

    Jede Erhöhung oder Kürzung des Indexes hat eine Erhöhung oder Kürzung des Indexierungsbetrags gemäß der folgenden Formel zur Folge: Der neue Indexierungsbetrag entspricht dem Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet.

    Der Indexierungsbetrag wird berechnet unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes des Monats Oktober jeden Jahres. Der Anfangsindex ist der Index von Oktober 2013.]

    [Art. 590 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 29. November 1979 (III) (B.S. vom 22. Dezember 1979) und abgeändert durch Art. 7 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992) – in Kraft ab dem 1. Januar 1993 -, Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (III) (B.S. vom 30. August 2000) – in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -, Art. 8 des G. vom 26. März 2014 (B.S. vom 22. Mai 2014) – in Kraft ab dem 1. Juli 2014 – und Art. 132 Nr. 1 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 57 Buchstabe a) und b) des G. (I) vom 8. Mai 2014 (III) (B.S. vom 14. Mai 2014) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 3 bis 6 eingefügt durch Art. 132 Nr. 2 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -]

    Art. 591 – Ungeachtet des Betrags der Klage erkennt der Friedensrichter:

    1. über Streitfälle mit Bezug auf die Vermietung unbeweglicher Güter und über zusammenhängende Klagen, die auf die Vermietung eines Handelsgeschäfts zurückzuführen sind; über Klagen auf Zahlung von Belegungsgeld und auf Räumung von ohne Rechtstitel oder Nachweis bewohnten Orten, ungeachtet ob diese Klagen auf einen Vertrag zurückzuführen sind oder nicht; über alle Streitfälle mit Bezug auf die Ausübung des Vorkaufrechts zugunsten der Pächter von ländlichem Grundeigentum,

    2. über Streitfälle mit Bezug auf den Gebrauch, die Nutznießung, den Unterhalt, die Erhaltung oder die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gutes bei Miteigentum,

    [2.bis über die auf den Artikeln 577-9 §§ 2, 3, 4, 6 oder 7, 577-10 § 4 und 577-12 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches beruhenden Klagen,]

    3. über Streitfälle mit Bezug auf Dienstbarkeiten sowie mit Bezug auf die Verpflichtungen, die das Gesetz Eigentümern von aneinandergrenzenden Grundstücken auferlegt,

    4. über Streitfälle mit Bezug auf Durchgangsrechte,

    5. über Besitzschutzklagen,

    6. über Streitfälle mit Bezug auf die Festlegung der Verpflichtungen zur Be- und Entwässerung, die Festlegung des Verlaufs von Wasserleitungen, ihrer Abmessungen und ihrer Form, den Bau von zu errichtenden Bauwerken für die Wasserentnahme, den Unterhalt dieser Werke, die vorzunehmenden Änderungen an bereits bestehenden Werken und die Entschädigungen, die dem Eigentümer geschuldet werden, dem das durchquerte Grundstück, das Grundstück des Wasserabflusses oder das Grundstück, auf dem das Bauwerk errichtet wird, gehört,

    7. [über Streitfälle, die im Gesetz vom 20. Juli 1971 über die Bestattungen und Grabstätten erwähnt sind,]

    8. [über alle Streitfälle mit Bezug auf die Ausübung des Rechts des Bürgermeisters, in Artikel 134bis des neuen Gemeindegesetzes erwähnte verlassene Gebäude zu requirieren,]

    9. über alle Streitfälle mit Bezug auf militärische Requirierungen, sowohl was das Anrecht auf die Entschädigung als auch deren Betrag betrifft,

    10. über Streitfälle mit Bezug auf die Wiedergutmachung von Bergschäden, die in den am 15. September 1919 koordinierten Gesetzen über die Bergwerke, Gruben und Steinbrüche vorgesehen sind, und über Streitfälle, die sich auf die Wiedergutmachung von Schäden beziehen, die entweder durch die Prospektion oder durch den Abbau eines Vorkommens verursacht worden sind, wie im Königlichen Erlass Nr. 83 vom 28. November 1939 über die Prospektion und den Abbau von bituminösem Gestein, Erdöl und brennbaren Gasen vorgesehen,

    11. über Streitfälle mit Bezug auf die Flurbereinigung,

    12. über Streitfälle mit Bezug auf die Freistellungsdienstbarkeit auf mit Sträuchern bewachsenem Gelände an Schienenwegen,

    13. über Streitfälle mit Bezug auf von Menschen oder Tieren verursachte Schäden an Feldern, Früchten und Ernteerträgen,

    14. [über die mit dem Eingliederungseinkommen verbundenen Unterhaltspflichten,]

    15. über Wandelungsklagen und Klagen auf Nichtigkeitserklärung aufgrund eines Mangels beim Verkauf oder Tausch von Tieren,

    [16. über Streitfälle mit Bezug auf die Gewährung eines zeitversetzten Lohns in der Landwirtschaft und im Gartenbau,]

    [17. über Klagen in Sachen Grabungsrecht,]

    [18. über Streitfälle mit Bezug auf die vertikale Integration im Sektor der tierischen Erzeugung,]

    [18. über Streitfälle mit Bezug auf die Wiedergutmachung von Schäden, wie erwähnt im Gesetz vom 10. Januar 1977 zur Regelung der Wiedergutmachung der durch die Entnahme und das Abpumpen von Grundwasser verursachten Schäden,]

    [21. über Streitfälle mit Bezug auf Kreditverträge[, über Anträge auf Gewährung von Zahlungserleichterungen und über Streitfälle mit Bezug auf Sicherheitsleistungen bei Kreditverträgen], wie sie durch das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit geregelt sind,]

    [22. über alle Streitfälle mit Bezug auf die Ausübung des Rechts des für die soziale Eingliederung zuständigen Ministers oder seines Beauftragten, leer stehende Immobilien zu requirieren, wie in Artikel 74 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen erwähnt,]

    [25. über alle Klagen auf Beitreibung einer Geldsumme, die von einem Strom-, Gas-, Wärme- oder Wasseranbieter oder von einer Person, die ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz, einen Rundfunkübertragungs- oder Rundfunk- und Fernsehverteilungsdienst anbietet, eingereicht werden gegen eine natürliche Person, die kein in Artikel 573 Absatz 1 Nr. 1 erwähntes Unternehmen ist, weil Letztere es versäumt hat, für die vom vorerwähnten Anbieter oder von der vorerwähnten Person erbrachte öffentliche Dienstleistung zu zahlen.]

    [Art. 591 einziger Absatz Nr. 2bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 30. Juni 1994 (I) (B.S. vom 26. Juli 1994) – in Kraft ab dem 1. August 1995 -; einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 133 Nr. 1 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 8 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976) und wieder aufgenommen durch Art. 18 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993) – in Kraft ab dem 30. Dezember 1993 -; einziger Absatz Nr. 14 ersetzt durch Art. 133 Nr. 2 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 16 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 28. Dezember 1967 (B.S. vom 20. Januar 1968); einziger Absatz Nr. 17 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 15. Juli 1970 (I) (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz erste Nummer 18 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 1. April 1976 (B.S. vom 1. Mai 1976); einziger Absatz zweite Nummer 18 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 10. Januar 1977 (B.S. vom 8. Februar 1977) – in Kraft ab dem 1. Juni 1977 -; einziger Absatz Nr. 21 eingefügt durch Art. 114 § 3 des G. vom 12. Juni 1991 (B.S. vom 9. Juli 1991) – in Kraft ab dem 22. Oktober 1991 – und abgeändert durch Art. 77 des G. vom 24. März 2003 (B.S. vom 2. Mai 2003) – in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -; einziger Absatz Nr. 22 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Juni 2001 (I) (B.S. vom 1. September 2001); einziger Absatz Nr. 25 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 26. März 2014 (B.S. vom 22. Mai 2014) – in Kraft ab dem 1. Juli 2014 -]

    Art. 592 – Wenn der Klagewert unbestimmt ist und die Klage nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts Erster Instanz oder des Handelsgerichts fällt, kann sie nach freier Wahl des Klägers je nach Fall vor das Gericht Erster Instanz beziehungsweise das Handelsgericht oder vor den Friedensrichter gebracht werden.

    Auf Antrag des Beklagten verweist das Gericht die Sache an den Friedensrichter, wenn der Klagewert offensichtlich einem Betrag entspricht, der die Zuständigkeit des Friedensrichters nicht übersteigt.

    Auf Antrag des Beklagten verweist der Friedensrichter die Sache je nach Fall an das Gericht Erster Instanz oder an das Handelsgericht, wenn der Klagewert offensichtlich den Betrag übersteigt, für den er zuständig ist.

    Art. 593 – Der Friedensrichter erkennt über Streitfälle mit Bezug auf Rechtstitel, die zusammen mit den Klagen eingereicht werden, mit denen er rechtsgültig befasst wird.

    Art. 594 – Der Friedensrichter befindet, wenn er durch eine Antragschrift mit der Sache befasst wird:

    1. über Klagen auf Bestellung von Sachverständigen oder Schiedsrichtern, wenn ihm diese Bestellung durch die Vereinbarung der Parteien oder das Gesetz aufgetragen wird oder wenn der Gegenstand der Begutachtung in seine sachliche Zuständigkeit fällt,

    2. [bei einer Vormundschaft]: über den Einspruch des gesetzlichen Vertreters gegen die Ausübung des Rechts des nicht für mündig erklärten minderjährigen Kindes, Geldsummen von seinem Sparbuch abzuheben,

    3. über den Einspruch des Vaters oder des Vormunds gegen die Mitgliedschaft des minderjährigen Kindes bei einem Berufsverband,

    4. über den Einspruch der Militärperson gegen die Zahlung der Milizentschädigung [an den Ehepartner],

    5. [über den Einspruch gegen die Zahlung von Leistungen, die ganz oder teilweise mithilfe der Mittel folgender Einrichtungen erbracht werden:

    a) des Landesamts für soziale Sicherheit, wie in Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vorgesehen,

    b) des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter, wie in Artikel 5 des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen vorgesehen,

    c) der Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute, wie in Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine vorgesehen,]

    6. [über Anträge, mit denen er im Bereich Vormundschaft über Minderjährige […] sowie in Ausführung der Artikel 378 und 483 des Zivilgesetzbuches befasst ist,]

    7. [über Anträge im Bereich der spezifischen Vormundschaft, die in Titel XIII Kapitel 6 – „Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer“ des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 vorgesehen sind,]

    8. [über den Einspruch […] des Vormunds, des Gegenvormunds, des Kurators oder des Anspruchsberechtigten gegen die Auszahlung von Familienleistungen an den Empfänger, wie in Artikel 69 § 3 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger vorgesehen, es sei denn, das Jugendgericht ist aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz mit der Sache befasst,]

    9. [[wenn es um einen unter Vormundschaft gestellten Minderjährigen geht]: über den Einspruch gegen die Auszahlung von Familienleistungen für Selbständige an den Empfänger, es sei denn, das Jugendgericht ist aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz mit der Sache befasst,]

    10. über Ermächtigungsanträge im Hinblick auf den Erhalt einer Abschrift oder eines Auszugs aus dem Formalitätenregister der Einnehmer des Registrierungsamtes und aus den Urkunden oder Erklärungen, die in den Büros dieser Beamten hinterlegt werden,

    11. über die vom Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes aufgrund von Artikel 87 des Erbschaftssteuergesetzbuches eingereichten Ermächtigungsanträge im Hinblick auf die Eintragung einer Hypothek,

    12. über Anträge auf Bestellung eines Ad-hoc-Verwalters, um in einer Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung einen handlungsunfähigen Verwalter zu vertreten,

    13. […]

    14. über den Antrag der Miteigentümer, Nießbraucher oder Inhaber eines Erbpacht-, Erbbau-, Nutzungs- oder Wohnrechts, einen gemeinsamen Beauftragten zu bestimmen, der in der Generalversammlung der Entwässerungs- oder der Bewässerungsgenossenschaft tagt,

    15. [über Anträge, mit denen er aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken befasst ist,]

    16. [über alle Anträge, die in Anwendung der Artikel [490 bis 501/2] des Zivilgesetzbuches an ihn gerichtet werden,]

    [16/1. über die in den Artikeln 1238 bis 1252 erwähnten Anträge auf gerichtliche Schutzmaßnahme,]

    [16/2. über die in Artikel 112 des Zivilgesetzbuches erwähnten Ersuchen um Feststellung der Verschollenheitsvermutung,]

    17. über den Antrag der öffentlichen Amtsträger im Hinblick auf die Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung für die Erstattung der von ihnen in Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches vorgestreckten Beträge,

    18. über den Antrag auf Festlegung des Betrags der in Artikel 94 des Erbschaftssteuergesetzbuches vorgesehenen Kaution,

    19. [über die Anträge auf Bestellung eines Kurators gemäß Artikel 936 des Zivilgesetzbuches,]

    [20. im Bereich Landpachtvertrag: über den Antrag auf Ermächtigung, Gebäude zu errichten und alle Arbeiten auszuführen, die für die Bewohnbarkeit des Pachtgutes erforderlich oder für den Betrieb des Gutes zweckdienlich sind und seiner Bestimmung entsprechen,]

    [21. über die auf Artikel 577-8 § 1 oder § 7 des Zivilgesetzbuches beruhenden Klagen zur Ernennung des Hausverwalters oder zur Bestimmung seines Stellvertreters,]

    [22. […]].

    [Art. 594 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 134 Nr. 1 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 17. Oktober 1986 (B.S. vom 28. November 1986); einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom 26. Mai 1971); einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom 26. Mai 1971), wieder aufgenommen durch Art. 4 des G. vom 27. März 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001) – in Kraft ab dem 1. August 2001 – und abgeändert durch Art. 155 Nr. 1 des G. vom 17. März 2013 (II) (B.S. vom 14. Juni 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 7 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 12. Mai 1971 (B.S. vom 26. Mai 1971) und wieder aufgenommen durch Art. 479 (Art. 27) des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2002) – in Kraft ab dem 1. Mai 2004 -; einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 51 des G. vom 1. August 1985 (II) (B.S. vom 6. August 1985) – in Kraft ab dem 1. September 1985 – und abgeändert durch Art. 134 Nr. 2 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 29. März 1976 (B.S. vom 6. Mai 1976) und abgeändert durch Art. 134 Nr. 3 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 13 aufgehoben durch Art. 45 Buchstabe B) des G. vom 4. Mai 1999 (I) (B.S. vom 1. Oktober 1999) – in Kraft ab dem 1. November 1999 -; einziger Absatz Nr. 15 ersetzt durch Art. 38 § 2 des G. vom 26. Juni 1990 (B.S. vom 27. Juli 1990) – in Kraft ab dem 27. Juli 1991 -; einziger Absatz Nr. 16 ersetzt durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom 18. Juli 1991 (III) (B.S. vom 26. Juli 1991) – in Kraft ab dem 28. Juli 1991 – und abgeändert durch Art. 155 Nr. 2 des G. vom 17. März 2013 (II) (B.S. vom 14. Juni 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 16/1 eingefügt durch Art. 134 Nr. 4 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 16/2 eingefügt durch Art. 134 Nr. 5 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 58 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (III) (B.S. vom 14. Mai 2014) ) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 19 ersetzt durch Art. 134 Nr. 6 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 20 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 15. Juli 1970 (I) (B.S. vom 30. Juli 1970); einziger Absatz Nr. 21 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juni 1994 (I) (B.S. vom 26. Juli 1994) – in Kraft ab dem 1. August 1995 -; einziger Absatz Nr. 22 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 15. Juni 2012 (B.S. vom 1. Oktober 2012) – in Kraft ab dem 1. Januar 2013 – und aufgehoben durch Art. 134 Nr. 7 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -]

    Art. 595 – Der Friedensrichter befindet über die Klagen, mit denen er aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1962 über das Dringlichkeitsverfahren in Sachen Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit befasst wird.

    Art. 596 – [Der Friedensrichter ist in Sachen Vormundschaft, wie in Buch I des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben, zuständig.]

    [Art. 596 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. März 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003) – in Kraft ab dem 1. September 2005 -]

    [Art. 596bis – Der Friedensrichter ist in Sachen gerichtliche Verwaltung des Vermögens eines vermutlich Verschollenen gemäß den Artikeln 113 bis 117 des Zivilgesetzbuches zuständig.]

    [Art. 596bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 10. Mai 2007 (II) (B.S. vom 21. Juni 2007)]

    Art. 597 – Der Friedensrichter ist in Sachen Versiegelung [und in Sachen Bestellung der Sequester] zuständig [in den Sachen, die in seine Zuständigkeit fallen].

    [Art. 597 abgeändert durch Art. 135 des G. vom 30. Juli 2013 (III) (B.S. vom 27. September 2013) – in Kraft ab dem 1. September 2014 – und Art. 3 des G. vom 21. Mai 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015)]

    Art. 598 – [Der Friedensrichter ist anwesend:

    1. bei Teilungen, an denen Minderjährige, geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für handlungsunfähig erklärt worden sind, vermutlich Verschollene und Personen, die in Anwendung [des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen] interniert worden sind, beteiligt sind,

    2. wenn er es entscheidet: bei öffentlichen Verkäufen von unbeweglichen Gütern, an denen Minderjährige, geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für handlungsunfähig erklärt worden sind, vermutlich Verschollene und Personen, die in Anwendung [des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen] interniert worden sind, beteiligt sind, sowie bei öffentlichen Verkäufen von unbeweglichen Gütern aus Erbschaften, die unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen worden sind, aus herrenlosen Erbschaften oder aus Konkursmassen.

    Er übt die in den Artikeln 1192 und 1206 vorgesehenen Befugnisse aus.]

    [Art. 598 ersetzt durch Art. 203 des G. vom 25. April 2014 (III) (B.S. vom 14. Mai 2014) – in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 1 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 10. August 2015 (I) (B.S. vom 26. August 2015)]

    Art. 599 – Der Friedensrichter kann mit den von den Gerichtsbehörden angeordneten Untersuchungsmaßnahmen beauftragt werden.

    Art. 600 – Er stellt Personen, die dies beantragen, Offenkundigkeitsurkunden […] aus.

    [Art. 600 abgeändert durch Art. 96 des G. vom 25. April 2014 (III) (B.S. vom 14. Mai 2014)]

    Art. 601 – Der Friedensrichter vereidigt:

    1. alle Personen, die sich wegen ihrer Funktion und ihres Amtes dieser vorangehenden Formalität unterziehen müssen, in den Fällen, wo das Gesetz die Behörde, die den Eid abnimmt, nicht ausdrücklich bestimmt hat,

    2. Wegekommissare,

    3. Bedienstete, die im Hinblick auf die Feststellung von Übertretungen in Sachen Bewässerung bestellt sind,

    4. Beauftragte oder Aufseher, die die Holzeinschläge überwachen und gemäß dem Forstgesetzbuch bestellt werden,

    5. Personen, die im Hinblick auf die Feststellung von Übertretungen des Gesetzes über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und über Schadinsekten bestellt sind,

    6. Personen, die im Hinblick auf die Feststellung von Verstößen gegen das Pflanzenschutzübereinkommen von Rom vom 6. Dezember 1951 bestellt sind,

    7. beauftragte Bedienstete von Straßenbahnkonzessionären,

    8. Bedienstete, die im Hinblick auf die Feststellung von Verstößen gegen den Handel mit Nadelholzschösslingen bestellt sind,

    9. Bedienstete, die im Hinblick auf die Feststellung von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften zum Verbot des Handels mit Kockelskörnern bestellt sind,

    10. Wächter, die zugelassen sind, um die Ausführung der Gesetzesbestimmungen im Bereich Elektrizitätsversorgung zu überwachen,

    11. Personen, die im Hinblick auf die Feststellung von Verstößen gegen die Gesetzesbestimmungen über den Handel mit Landwirtschafts-, Gartenbau- und Seefischereiprodukten bestellt sind,

    12. Betreiber von öffentlichen Autobusdiensten und besonderen Linien- und Reisebusdiensten und ihre Angestellten, die mit der Feststellung von Verstößen gegen die Polizeiverordnung über die Betreibung dieser Dienste beauftragt sind,

    13. Bedienstete, die im Hinblick auf die Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften über den Umgang mit explosions- und zündfähigen Stoffen und Gemischen und damit geladenen Geräten bestellt sind,

    14. Wächter und Schleusenmeister, die bei den Bewässerungsgenossenschaften angestellt sind,

    15. Deich- und Schleusenwächter, die bei den Entwässerungsgenossenschaften angestellt sind,

    16. Wäger, Vermesser und Eichaufnehmer, die nicht in Artikel 576 erwähnt sind,

    17. Eichbeamte und beigeordnete Eichbeamte,

    18. Feldhüter und Privatfeldhüter.

  4. Fritte Martha

    Hallo und vielen Dank für die Aufklärung. Am besten hat mir noch der Punkt 18 des Artikels 591 gefallen: „über Streitfälle mit Bezug auf die vertikale Integration im Sektor der tierischen Erzeugung“, was immer das auch heißt.

      • @ Réalité

        Sie verkennen in Ihrem Hass, wie immer, die Dimensionen. Der EU Abgeordnete kostet „den Steuerzahler“ in etwa so viel wie die ganze Eupener Ministerriege, einschliesslich dem Vortänzer.

        • Réalité

          Beweise, bitte Herr Edi!?_?_? Wenn ja, sollen die Kosten runter! Basta! Ihr Hass gegen die CdH/CSP ist ja auch bestens bekannt, oder etwa nicht!? Sie sind doch ein „Mehrheitsfan sondergleichen“?_?_?
          Ich dagegen nicht! Mir geht es hier vielmehr um die Gerechtigkeit, Effiziens und Realität!
          Wo nun mal zu viele Köche im Brei rum rühren, dass geht gar nicht!
          Und das ist in Belgien der Fall. Und zwar sehr gravierend sogar! Hier müssen wir eine ganze Herde durchfüttern! Und trotzdem kommen wir nicht auf einen grünen Ast. Schulden bis Ultimo und Steuern bis oben drauf dabei! Und das alles um diese Leute zu versorgen!?
          Nein! Das muss ein Ende haben, denn der Nutzen davon ist gleich „NULL“!

          • R.A. Punzel

            Da hilft anscheinend nur noch eine Revolution à la 1789. Die bankrotten Armeen und die Europaweit unterbezahlte Polizei dürften sich schnell auf die Seite der Gegner der korrupten Politiker-Hoheit schlagen. Ich gehe davon aus, dass in ca. fünf Jahren alle Großstädte in Europa brennen – nicht nur Paris, die Zentrale.

          • Mir geht es hier vielmehr um die Gerechtigkeit, Effiziens und Realität!

            @ Réalité

            Ihnen geht es ausschliesslich darum zu polemisieren und Dampf abzulassen. Konstruktiv sieht anders aus. Sie haben keine Ahnung von Politik und schwadronieren einfach drauflos. Gesundes Volksempfinden nennen das einige, Ich habe dafür einen anderen Namen.
            Woher nehmen Sie eigentlich „meinen Hass“ auf CDH/CSP ?

            • R.A. Punzel

              Nehmen Sie es nicht persönlich. @ Réalité scheint über die Personen verärgert zu sein, die diese Versagerparteien wählen. Anscheinend gilt es immer noch: Dummheit wählt, Intelligenz!? säuft.

            • Réalité

              Sie kritisieren doch ständig die CSP/CdH, lieber Edi! Und ich kritisieren die Überzähligen! Die ganze Welt weiss doch wie es hier läuft. Nur Sie wollen ruhig und munter mit dem Zenober weiter wurschteln. Wenn es in Ihrem Betrieb nicht rund dreht, was machen Sie Edi!? Lassen alles so laufen wie es läuft….?_?_?_ Oder ändern Sie etwas….?_?_?_ Nun sind Sie dran! Da muss doch was passieren! NIX WIE LOS, Edi! Sagen Sie was geändert werden muss!?_? Habe noch NIE etwas von Ihnen darüber gelesen?_?_? NOCH NIE! Daher sieht das Forum zur Genüge woher Sie kommen und was Sie sind….nämlich Einer von dem Profitteam.

              • @ Réalité

                Ich kritisiere jeden von dem ich der Meinung bin das er Kritik verdient hat, dabei sind mir Partei, Name oder Titel völlig egal. Ob MP oder Opposition, wenn sie Kritk verdienen bekommen sie die.
                Im Gegensatz zu Ihnen bin ich aber auch in der Lage dem der Anerkennung verdient diese auch auszusprechen.
                Ansonsten kann ich den Ball zurückgeben, ich bin hier gar nicht dran. Wie Sie schon richtig bemerkt haben (endlich?) bin ich nicht von hier. Wenn jemand was ändern kann sind Sie es.
                Also, aufstehen und antreten.Diese Aufforderung können Sie von mir öfters lesen. Es ist an den Eingeborenen etwas zu ändern. Labern alleine hilft nicht.

            • Fritte Martha

              Auch wenn ich zugeben muss, dass mich das ein bisschen eifersüchtig macht, jeder hier weiß, dass Ihre Herzdame, Ihr Fels in der politischen Brandung, der CDU vorsteht und Angela heißt.

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