Gesellschaft

Streitfall Paasch gegen Kartheuser: Urteil des Gerichts Erster Instanz in Lüttich bestätigt – mit Abänderungen

Lorenz Paasch (l) und Bruno Kartheuser (r). Fotos: OD/Gerd Comouth

Fast drei Jahre ist es her, dass der ehemalige PDB-Politiker Lorenz Paasch beim Gericht Erster Instanz in Eupen „wegen Verleumdung und wegen Verletzung meiner Menschenwürde“ Klage gegen den Herausgeber der Literaturzeitschrift „Krautgarten“, Bruno Kartheuser, eingereicht hat.

Am 7. Dezember 2020 wurde Kartheuser vom Gericht Erster Instanz in Eupen zur Zahlung von 1 Euro Schadensersatz an Paasch und zur Veröffentlichung des Urteils auf „Ostbelgien Direkt“ verurteilt.

Mit Datum vom 10. März 2022 hat die 5. Kammer des Appellationshofes das Urteil in Erster Instanz unter Vorbehalt folgender Abänderungen bestätigt:

– Kartheuser wird zur Veröffentlichung des Entscheids während einer Dauer von mindestens einer Woche und zu seinen eigenen Kosten auf „Ostbelgien Direkt“ verurteilt.

Der Fürstbischöfliche Palast in Lüttich, in dem auch der Appellationshof untegebracht ist. Foto: Shutterstock

– Für den Fall einer unterlassenen, unvollständigen oder nicht konformen Veröffentlichung des Entscheids binnen einer Frist von einem Monat nach seiner Zustellung wird es Paasch gestattet, selbst diese Veröffentlichung auf „Ostbelgien Direkt“ auf Kosten von Kartheuser zu veranlassen.

– Die Verurteilung von Kartheuser zur Zahlung eines täglichen Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro mit einem Höchstbetrag von 10.000 Euro sowie die Ermächtigung von Paasch zu einer Veröffentlichung des Urteils des Gerichts Erster Instanz in der Tageszeitung „Grenzecho“ auf Kosten von Kartheuser werden aufgehoben.

– Die Entscheidung der Verfahrenskosten von Lorenz Paasch aus zweiter Instanz bleibt vorbehalten.

– Bruno Kartheuser wird zur Zahlung der Kanzleigebühr in Höhe von 400 Euro für das Berufungsverfahren und zur Zahlung des bereits entrichteten Beitrags in Höhe von 20 Euro an den Haushaltsfonds für den weiterführenden juristischen Beistand verurteilt.

Foto: Shutterstock

Lorenz Paasch bezog sich in seiner Klage von Anfang Juni 2019 auf einen Kommentar von Kartheuser auf „Ostbelgien Direkt“ zum Thema „Lambertz und die Paaschs“, in dem der Herausgeber der Literaturzeitschrift „Krautgarten“ zum Ausdruck brachte, dass es zwischen „Papa Lorenz“, wie er den Vater des alten und künftigen Ministerpräsidenten nennt, und Karl-Heinz Lambertz einen „Kopulationspakt“ gäbe und Lorenz Paasch gewissermaßen bei der Bildung der Dreierkoalition von ProDG, SP und PFF der Strippenzieher im Hintergrund war.

In einer E-Mail an „Ostbelgien Direkt“ schrieb Lorenz Paasch damals wörtlich: „Diese Verleumdungen wurden bewusst im Kontext der Diskussion um die Regierungsbildung verbreitet, um eine möglichst breite Aufmerksamkeit zu erhalten und um diese Regierungsbildung in das zweifelhafte Licht einer mafiösen Beeinflussung zu stellen. Dabei wiederholt B. Kartheuser Verleumdungen, für die er bereits mit Urteil des Appellationshofes vom 14.11.2002 rechtskräftig verurteilt wurde. Vor Gericht wird Herr Kartheuser die ‚Beweise’ für seine Behauptungen – so er denn glaubt, welche zu haben – jetzt vorlegen dürfen und müssen!“

Nach dem Urteil des Gerichts Erster Instanz in Eupen war Kartheuser in Berufung gegangen und hatte die Aufhebung des Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Klage von Paasch beantragt.

Ob Kartheuser es dabei belassen wird oder vor den Kassationshof zieht, steht noch nicht fest. „Ostbelgien Direkt“ hatte bereits nach dem Urteil des Gerichts Erster Instanz angekündigt, dass es das Urteil integral veröffentlichen und dafür kein Geld verlangen werde. (cre)

Unter nachfolgendem Link ist das Urteil der 5. Kammer des Appellationshofes Lüttich vom 10. März 2022 integral nachzulesen (bei Smartphone Feld „Oder weiter zur Website“ anklicken) :

APPELLATIONSHOF LÜTTICH – ENTSCHEID DER 5. ZIVILKAMMER

47 Antworten auf “Streitfall Paasch gegen Kartheuser: Urteil des Gerichts Erster Instanz in Lüttich bestätigt – mit Abänderungen”

  1. deuxtrois

    Traurig, womit sich unsere Justiz so befassen muss.
    Noch trauriger für die Protagonisten, die diese Verleumdungen ohne Veröffentlichung von Beweisen immer wieder vortragen und sich damit selbst unglaubwürdig machen.

  2. Willi Müller

    „Vor Gericht wird Herr Kartheuser die ‚Beweise’ für seine Behauptungen – so er denn glaubt, welche zu haben – jetzt vorlegen dürfen und müssen!“

    Und??? Hatte er Beweise?

  3. Die Wahrheit

    TRAURIG, dass diese 2 Erwachsene sich wie Kinder im Sandkasten benehmen.
    TRAURIG, dass die Gerichte sich mit so einem Schwachsinn amüsieren und wir Steuerzahler bezahlen es auch noch mit.
    Es wäre besser, gewesen dass beide CLOWNS einige Woche Arbeitsdienst erhalten hätten..
    In der Gesellschaft werde die 2 Ex Schwäger eh nicht mehr als voll genommen.
    Wenn die beiden in den Kreislauf der Natur zurückkehren, wird sie keiner vermissen.
    Sie sollen sich einfach nur für ihr Benehmen schämen. Auf jeden Fall sind sie keine Vorbilder und sollen auch nicht zu Ehrenbürger erhoben werden.

    • Schultze und Schulze

      @ die Wahrheit , wir gehen noch einen Schritt weiter und sagen sie haben den Nagel voll getroffen .
      Sogar Kapitän Haddock und der alte Bienlein hat es fast vom Stuhl geschlagen mit ihrem absoluten Volltreffer.

    • Wirklich traurig ist, dass das Opfer einer Verleumdung hier weiterhin mit Schmutz beworfen wird. Man muss doch ganz klar zwischen Opfer und Täter unterscheiden. In was für einer Gesellschaft leben wir, wo Opfer einer Verleumdung auch noch vom Mob beschimpft werden, nur weil sie sich zu Recht gewehrt haben?

  4. "Das Urteil", diesmal nicht von Kafka

    Endlich ist es da, das lange erwartete Urteil.
    Der Appellationshof in Lüttich bestätigt also das erstinstanzliche Urteil des Eupener Gerichtes voll und ganz, von ein paar unwichtigen Details bezüglich der Sanktionen abgesehen.
    Das beweist die hohe Qualität der Rechtsprechung des Eupener Gerichtes in einem doch delikaten Prozess, in dem es um die Abwägung von Meinungsfreiheit einerseits und andererseits dem Schutz jeder Person vor Verbreitung von Unwahrheiten, Verleumdung und Unterstellungen ging.Dieses Urteil ist dazu angetan, Rechtsgeschichte zu schreiben.
    Das Urteil ist in einem fehlerfreien Deutsch verfasst, die Argumentation ist strikt logisch und nachvollziehbar. Niemand, auch kein sogenannter Literat Poet oder wie er sich auch immer nennt, hat einen Freifahrschein dazu, andere in übelster Weise zu beschimpfen und unbewiesene Behauptungen in die Welt zu setzen.

  5. "Das Urteil", diesmal nicht von Kafka

    Das Urteil streift einen interessanten Aspekt, der zwar nicht Gegenstand des Verfahrens war, aber anscheinend als Argument von Herrn Kartheuser vorgebracht worden ist:
    Die Rede ist von „einem Journalisten des Nachrichtenanbieters Ostbelgien Direkt“.

    Interessant insofern, als die Frage ist, inwieweit sich ein Journalist, der einem offensichtlichem Pamphletisten eine Bühne bereitet, sich mitschuldig an eventuellen Straftatbeständen macht.

    „Nach deutschem Recht genießen Journalisten deshalb heute ein Privileg: Berichten sie über eine Angelegenheit, bei der die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse hat, darüber informiert zu werden, haften sie für die Verbreitung einer unrichtigen Behauptung in vollem Umfang nur, wenn sie ihre Pflicht zur sorgfältigen Recherche verletzt haben. Diese Pflicht erfüllen sie dadurch, dass sie vor der Verbreitung einer Information alle ihnen zur Verfügung stehenden Quellen nutzen. So müssen sie in der Regel auch dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit geben, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Außerdem müssen sie den auf diese Weise gewonnenen Informationsstand (einschließlich der Stellungnahme des Betroffenen) in ihrem Bericht zutreffend und sachgerecht wiedergeben.

    Halten sie sich an diese Regeln, scheidet eine Bestrafung wegen übler Nachrede ebenso aus wie eine Verurteilung zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Eine Richtigstellung kann der Betroffene in solchen Fällen nur verlangen, wenn er nachweist, dass die verbreitete Behauptung tatsächlich nicht stimmt, der Autor also trotz sorgfältiger Recherche einer Fehlinformation aufgesessen ist.
    (https://journalistikon.de/ueble-nachrede/)

    Im belgischen Recht wird es ähnlich sein.

    Wurden diese Bedingungen erfüllt?

  6. Intipuca

    Und wenn dies alles juristisch nicht zu fassen ist ? Zumindest gehört es nicht in diese systematische juristische Denkart. Böll, Grass, Wallraff, Fallada haben ihr anerkanntes literarisches Renomee, weil sie sensibel und kulturkritisch auf soziale Missstände differenziert hinwiesen und diese auf den Punkt bringen konnten.
    Derwahl und Kartheuser sind nunmal für Ostbelgien anerkannte, sehr spitzfindige, sozialkritisch und kulturell wertvolle Literaten. Der Streit mit Lorenz Paasch interessiert doch keinen, wenn er nicht sozialpolitisch relevant wäre. Nehmen wir doch die lautlose, gefällige Zusammensetzung der Regierung in Ostbelgien. Wenn dies alles so in Ordnung ist, sollte man auch nicht diskutieren. Mit „Opa Paasch“ sind doch vermutlich die verkrusteten, archaischen, seit der Niermann-Stiftung bekannten subversiven verpönten Strukturen gemeint. Dies alles auf einen juristischen Streit reduzieren, dient nur der Erstickung der kulturellen Fähigkeit dieser Autoren und damit der Verarmung der Menschen der Gegend.

    • karlh1berens

      @ Intipuca 28/03/2022 13:32

      Sie haben 100 prozentig recht. Schließlich ist der damalige Text durch OD veröffentlicht worden.

      Und jeden Tag werden auf OD Texte veröffentlicht, welche nicht an das Niveau Kartheusers heranreichen sondern tiefste Dekadenz durchscheinen lassen. Und Verunglimpfung ist auch dabei und wird nicht bestraft.

  7. "Das Ureteil", diesmal nicht von Kafka

    „Intipuca“: „Und wenn dies alles juristisch nicht zu fassen ist ?“
    Sie haben das Urteil gelesen? Und verstanden? Anscheinend nicht.
    Natürlich sind Unterstellungen, unbewiesene Behauptungen, Verleumdung, Ehrabschneidung, Beleidigung, persönliche Hetze und andere „Meinungen“ juristisch zu fassen.
    Sogar mit einer glasklaren Argumentation.
    „Derwahl und Kartheuser sind nunmal für Ostbelgien anerkannte, sehr spitzfindige, sozialkritisch und kulturell wertvolle Literaten.“
    Auch „kulturell wertvolle Literaten“ stehen nicht über dem Gesetz.
    „Dichterische Freiheit“ rechtfertigt nicht alles.
    Das aufgezeigt zu haben, ist das Verdienst der Eupener und jetzt der Lütticher Richter.
    „Böll, Grass, Wallraff, Fallada haben ihr anerkanntes literarisches Renomee, weil sie sensibel und kulturkritisch auf soziale Missstände differenziert hinwiesen und diese auf den Punkt bringen konnten.“
    Und das tat Bruno Kartheuser in seinen Schmähschriften?
    „Sensibel“? „Differenziert“? Echt?
    Gebührt ihm nun der Literaturnobelpreis?
    „Verarmung der Menschen der Gegend“? Echt?

  8. Bruno Kartheuser

    Bruno Kartheuser: Nicht nur in EIGENER Sache

    Wieder einmal hat eine alte Justiz versagt.
    Liegt es am Thema? Muss man annehmen, dass immer, wenn es um eine politische und gesellschaftliche Analyse, um die politische Freiheit schlechthin geht, die „autonome“ ostbelgische Justiz kläglich den Standards hinterher stolpert?
    Natürlich könnte ich sagen: das alte Lied! gegen die Gewalt des vielen Geldes zieht der einzelne immer den kürzeren, das gilt bereits seit Jahrtausenden. Ich meine aber, dass das nicht reicht.
    Die Schieflage, die ich beklage, lässt sich genauer und fachlich präziser umschreiben. Das Berufungsurteil vom 9. März macht es sich leicht und bequem, wenn es die ärmlichen Argumente der lokalen Eupener Justiz wiederholt und bekräftigt. Diese Justiz wird sich nie trauen, den jeweils vorherrschenden Kräften entgegenzutreten.
    Was erwarte ich von der Justiz? Dass sie RECHT spricht und statuiert! Stattdessen buckelt sie und bleibt sogar weit hinter den Möglichkeiten einer freien und unabhängigen Gesetzgebung zurück. Nicht nur die Legitimität, auch die Stärke meiner Position gründet sich auf die Normen mehrerer hohen Instanzen, die solche Fragen der Meinungsfreiheit mit einer anderen Qualität und Kompetenz angehen, als der bange Trupp der 5. Kammer des Lütticher Appellationshofes. Es geht hier um den Freiheitsraum aller Bürger der DG.

    Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (proklamiert seit 1950 und von 47 Staaten unterzeichnet) stellt kategorisch bezüglich der Meinungsfreiheit fest: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe (…) zu empfangen und weiterzugeben.“
    Ein Brüsseler Gerichtsurteil statuierte 1997: „Man muss sich davor hüten, die Bürger durch Strafen oder andere Sanktionen davor zu entmutigen, sich zu Fragen von öffentlichem Interesse zu äußern.“ Diese Normen werden bekräftigt in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betr. Meinungs- und Pressefreiheit (2000 und 12. Dezember 2007).
    Die Lütticher Berufungsrichter hätten diese wertvollen Garantien im Sinne einer freiheitlichen Rechtsprechung nutzen können. Aber nein, sie dienen lieber einer vorrangig repressiven Interpretation, die in der Öffentlichkeit nur als Ermutigung von Zensur und Meinungsunterdrückung verstanden werden kann.
    Am 14. November 2002 hat sich der Lütticher Appellationshof schon einmal mit einer Klage der Niermann-Stiftung befasst, damals gegen mich und die Zeitschrift ‚Krautgarten’. Der Brüsseler Anwalt Alain Berenboom kommentierte den damaligen Lütticher Entscheid, durch den ich verurteilt wurde, mit diesen Worten (2003): „Der Entscheid weckt bei der Lektüre ein tiefes Unbehagen und den Eindruck, der Kultur einer anderen Epoche und eines andern Kontinents anzugehören, in denen das Wort kontrolliert, die kritische Meinung eingeengt und insbesondere das Gedächtnis gelöscht wird.“

    Es ist empörend für den Bürger festzustellen, dass unsere Richter unfähig sind, die europäischen Normen umzusetzen. Die europäischen Konventionen und Dekrete bieten großartige Instrumente für eine freie Praxis der Meinungsäußerung, aber unsere Richter in ihren schwarzen Soutanen mit der putzigen „bavette“ flüchten lieber in die vermeintliche Geborgenheit der autoritären Gesellschaft der vorigen Jahrhunderte. So degradiert die „autonome“ Justiz sich auf die niedere Ebene der Politik herab. (Gehe ich recht in der Annahme, dass die autonomen Richter von den Politikern ernannt werden?)
    Bei Astérix gehen die Schweizer nach dem gewonnenen Kampf dazu über, die verletzten Gegner zu verbinden. So darf man wahrscheinlich auch das Vorgehen des Lütticher Berufungsgerichts verstehen, wenn es dem geschlagenen Gegner die Wunden verbindet und im Sinne der christlichen Barmherzigkeit milde Sanktionen in puncto Zahlungen und Veröffentlichung verhängt. Der Kläger LP, der es diesmal definitiv wissen wollte, musste mit ansehen, wie seine „verletzte Menschenwürde“ von demselben Gericht vom Kurs von 50.000 Euro herab bis zum realen Marktwert von …1 (einem) symbolischen Euro heruntergestuft wurde.
    Ja, es würde mich reizen, jetzt auch noch – als letzte Hürde – in den demokratischen Prinzipien und in den freiheitlichen Grundsätzen, die meinen öffentlichen Einsatz bedingen, bestätigt zu werden. LP spielt dabei keine Bedeutung, man kann ihn und seine Eitelkeit rechts liegen lassen.
    Dass aber die Meinungsfreiheit auch in Ostbelgien ankäme, wäre gewiss ein Gewinn für alle.

    • B.K., Sie können das drehen und wenden, wie Sie wollen.
      Sie haben nicht Ihre „Meinung“ kundgetan, sondern ohne jeglichen Beweis Behauptungen aufgestellt.
      Damit wird der Gebrauch Ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung zur Verleumdung.

      Ist das so schwer zu verstehen ?

      • Wenn man an die verletzte Menschenwürde der Gefangenen und Gefolterten in russischen Straflagern, in Guantanamo oder in türkischen Haftanstalten denkt, wirkt die „Menschenwürde“ des eitlen Herrn Paasch wie Beleidigung der Opfer.
        Dass er in dieser weltfremden Anmassung seit Jahren die Gerichte beschäftigt und da auch noch Gehör findet, sagt aus, wo wir leben: in einem politisierten Reservat , irre geworden an einer kaum zu verkraftenden Autonomie.
        Fehlt noch die Justiz-Vollzugsanstalt im Miniformat: dann hat es der „Staatsfeind“ Kartheuser nicht mehr weit. Wo die Richter toben, ist für Poeten kein Platz. Bitte abführen!

        • Menschenwürde

          Aha, weil in Russland Gefangene gefoltert werden, muss man in Belgien also anstandslos akzeptieren, dass man beschimpft und verleumdet wird. Eigenartige Weltanschauung, die Sie da haben! Wenn man keine Argumente mehr hat, dann fängt man an zu Relativieren.

        • @Serafim , wir gehen noch einen Schritt weiter und behaupten mit voller Brust , das sie nichts anders als die volle Wahrheit ins Forum platziert haben . Sogar Tim und Struppi waren sogar ausser Rage und der Kapitän Hadokk goss sich den Schnaps um die Birne

    • "Das Urteil", diesmal nicht von Kafka

      Natürlich war dieser Hieb reiflich überlegt.
      Dann sollte man aber auch Bruno Kartheuser und seine Eitelkeit links liegen lassen.
      Ohne politische Konnotation: jemanden links liegen lassen = ihn mit Verachtung strafen, nicht beachten.

  9. Norbert Schleck

    Bruno Kartheuser darf natürlich mit dem ergangenen Urteil unzufrieden sein, das ist sein gutes Recht. Dass er dabei aber wieder zur Feder des Pamphletisten greift, kann eigentlich niemanden erstaunen.

    Zur seiner Urteilsschelte:

    Er beruft sich auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, den er allerdings unvollständig zitiert. Kann man aus seiner Sicht verstehen. Der volle Text lautet nämlich so:
    „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. […(ohne Interesse)]
    (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [für… (ohne Interesse)], zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“

    „…zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer…“
    Obwohl er den genauen Text gelesen haben muss, hütet er sich, ihn zu zitieren. Ist das seriöse Argumentation? Oder doch eher eine Taktik, um den uninformierten Leser zu täuschen?

    Er beruft sich außerdem auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, deren Artikel 11 lautet:
    „Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
    (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“

    Allerdings hütet er sich auch da wieder, den Artikel 52 zu erwähnen, der durchaus eine gewisse Einschränkung dieser Rechte erlaubt:
    „Artikel 52
    Tragweite der garantierten Rechte
    (1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“
    „… den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer…“

    Artikel 19 der belgischen Verfassung sagt es kurz und bündig:

    „Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser Freiheiten begangenen Delikte.“

    Das Prinzip, dass kein Grundrecht absolut gilt, wurde in vielen juristischen Kommentaren präzisiert und in vielen Gerichtsentscheidungen im Einzelfall angewandt, bis hinauf zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

    Das gilt für Belgien, aber auch für unsere Nachbarländer, etwa für Deutschland, wo Renate Künast sich erfolgreich gegen übelste Beschimpfungen gewehrt hat und wo der BGH festgestellt hat, dass auch bei Politikern nicht alles erlaubt ist.

    Näher bei uns ein interessanter Artikel vom 29.03.2021 von der Anwaltskammer Lüttich-Huy:
    „La liberté d’expression : un astre limité dans la galaxie de l’absolu“
    https://open.barreaudeliege-huy.be/fr/2021/03/29/la-liberte-dexpression-un-astre-limite-dans-la-galaxie-de-labsolu

    Oder auch von Christian Behrendt, in Ostbelgien kein Unbekannter:
    „Liberté d’expression, une perspective de droit comparé – Belgique »
    https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2019/642243/EPRS_STU(2019)642243_FR.pdf

    Beide Artikel mit zahlreichen Verweisen und Quellenangaben.

    Hätte Bruno Kartheuser seinen Anwalt konsultiert, bevor er voller Rage zur Feder griff, hätte der ihm mit diesen Angaben und noch vielen weiteren dienen können.
    Stattdessen raunt er impliziet von gekaufter Justiz: „das alte Lied! gegen die Gewalt des vielen Geldes zieht der einzelne immer den kürzeren“, sieht „die ärmlichen Argumente der lokalen Eupener Justiz wiederholt und bekräftigt“ und „die ‚autonome‘ ostbelgische Justiz kläglich den Standards hinterher stolper[n].“ Welchen Standards?

    Entschuldigung für die Überlänge, aber es war schon immer leicht, Unwahrheiten in die Welt zu setzen. Sie zu widerlegen, erfordert leider mehr Raum.

  10. Norbert Schleck

    Da er in der Sache selbst in allen Punkten unterlegen ist, versucht Bruno Kartheuser, diese krachende Niederlage auch in zweiter Instanz doch noch in einen Sieg zu verwandeln:
    „Der Kläger LP, der es diesmal definitiv wissen wollte, musste mit ansehen, wie seine „verletzte Menschenwürde“ von demselben Gericht vom Kurs von 50.000 Euro herab bis zum realen Marktwert von …1 (einem) symbolischen Euro heruntergestuft wurde.“

    Es ist zwar durchaus üblich, dass ein immaterieller Schaden, auch „moralischer Schaden“ genannt, durch die Zahlung einer Geldsumme „vergütet“ wird. Das geschieht jeden Tag bei Urteilen etwa zu Verkehrsunfällen.
    Der Verletzte hat Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme pro Tag bei 100-prozentiger zeitweiliger Invalidität und auf entsprechend gestaffelte Entschädigung bei degressiver Invalidität, unabhängig vom materiellen Schaden, etwa dem Verdienstausfall. Bei bleibender Invalidität wird eine Pauschalsumme zugesprochen.
    Bei dem Verlust eines Familienmitgliedes haben die nächsten Angehörigen Anrecht auf eine Geldsumme als Kompensation für den Trennungsschmerz, auch wenn Geld den Verlust nicht aufwiegen kann.

    Das ist gängige Praxis seit jeher. Wenn auch jeder Richter frei ist in seiner Entscheidung zum Einzelfall, so hat sich doch im Laufe der Zeit eine Rechtsprechung herausgebildet, die bei Bedarf zitiert wird. Es gibt sogar Tabellen dazu, auch wenn diese nicht obligatorisch sind.

    Auch bei Rufschädigung, übler Nachrede, Verleumdung und dergleichen kann im Prinzip eine Wiedergutmachung durch eine Geldsumme erfolgen. Allerdings ist da die Rechtsprechung nur sehr sporadisch.

    Bei Rufschädigung oder ähnlichem kann es durchaus sein, dass ein materieller Schaden entsteht, der vergütet werden kann, etwa, wenn einem Restaurantbesitzer ohne jegliche Beweise unterstellt würde, havarierte Lebensmittel zu verwenden, und dieser dadurch einen Umsatzeinbruch erleiden würde.

    In Fällen wie diesem hier ist das nicht so. Deshalb greifen die Richter zu der Sanktion, den Beklagten dazu zu verurteilen, den Entscheid auf eigene Kosten an der Stelle zu veröffentlichen, an der die Rufschädigung erfolgt ist, und betrachten diese Verpflichtung als die am besten geeignete Methode, Unrecht wiedergutzumachen, was durchaus, je nach Medium, eine teure Angelegenheit werden kann.
    Bruno Kartheuser hat insofern Glück, als OD angeboten hat, das kostenlos zu tun. Schon mit einer ganzseitigen Anzeige im GE wäre er nicht so billig davongekommen.

    Auch die Verurteilung zu einem symbolischen Euro ist und bleibt eine Verurteilung. Daraus zu schließen, wie Kartheuser es geringschätzig tut, dass die Menschenwürde nur einen Pfifferling wert sei, ist wieder nur billige Polemik.

      • meinemeinungdazu

        @Intipuca
        Im Gegenteil zu ihrer Meinung, die Erläuterungen des Herrn Schleck lassen die Argumentation des Herrn Kartheuser in ein ganz anderes Licht erscheinen.
        Der tatsächliche Verlierer der ganzen Geschichte (Kartheuser) versuchte, sich mit unvollständigen Erläuterungen und Erwähnungen von gesetzlichen Bestimmungen als Gewinner der ganzen Sache hinzustellen.
        So ist das eben, die gerichtliche Entscheidung ist zu Ungunsten des H. Kartheuser ausgegangen, also taugt gemäss seiner Sichtweise die gesamte belgische Justiz nichts.

        • Piersoul Rudi

          @meinemeinungdazu(04/04/2022 20:56);
          Zu Ihren Satz;
          ..also taugt gemäß seiner Sichtweise die gesamte belgische Justiz nichts…
          Liebe Herr/Frau meinemeinungdazu;
          War das jetzt eine Frage, die als Frage gemeint ist oder einfach ein „Ende eines Satzes“???
          In jeden Fall, sollte es als Frage gemeint sein kann ich diese nur bejahen.
          Beispiele einer nicht funktionierendes Apparat gab es schon zu Hauf.
          Nur 1:
          Eine großer Kokainfang…keine Verurteilung, sogar mit Beweise noch und nöcher, aber Freispruch wegen ein „Formfehler“…
          Der „Formfehler“ war ein vom Gericht nicht stattgegebene Abhöraktion…
          Soviel zum Vertrauen zu Justiz und die Gerichte…
          PS: Auch beim Eupener Gericht gab es schon „merkwürdige Urteile“…

  11. Bruno Kartheuser

    Über das Zitieren. Dem Herrn Schleck unterläuft aus lauter Partisaneneifer ein Denkfehler, und einmal mehr erweist sich, dass er sich vielleicht geläufig im Paragraphendickicht der beamteten Justiz zu tummeln weiß, von den tieferen Deutungsgehalten der menschlichen Gerechtigkeit leider keine Ahnung hat.
    Große Wegweisungen und Fortschritte – z.B. die Bekräftigung der Erklärung der Menschenrechte – haben meistens diesen Aufbau: Ein erster Artikel formuliert einen positiven Anspruch und eine Neuerung, er postuliert eine zivilisatorische Verbesserung der menschlichen Kondition. Ein zweiter Artikel fügt gewisse Einschränkungen und Relativierungen hinzu. Nie aber können die Einschränkungen des Artikels 2 das Prinzip von Artikel 1 aushebeln. Was Artikel 1 also als ein ausnahmeloses Novum in affirmativer Formulierung postuliert, muss die Souveränität in allen Fällen behalten und darf nicht von Richtern unterwühlt werden, denen das neue Prinzip zuwider ist.
    Ich bin daher berechtigt, eben so wie jeder Bürger, der dieser Jurisprudenz unterworfen ist, die mir zustimmenden normativen Proklamationen aus Artikel 1 für mich zu beanspruchen. Sie dürfen nicht von Eupener und Lütticher Richtern verwässert oder untergraben werden. Ich beharre darauf: diese Prinziperklärungen über die Meinungsfreiheit sind für diese Gerichtskammern und -höfe bindend und verpflichtend, und ich bin berechtigt, ihre Umsetzung zu verlangen. Darum geht es mir in dieser Kontroverse.
    Wäre ich jünger, dann müsste ich zu einer Massendemonstration aufrufen, bei der die Gerichtsbarkeit unbedingt aus dem Paket der“autonomen“ Zuständigkeiten herausgelöst und dem Föderalstaat zurückgegeben würde – sprachliche Kompetenz natürlich vorausgesetzt. Und Ähnliches würde für die Bereiche praktiziert, die nach sagen wir zehn Jahren versagt haben. Es gäbe dann zwar bei den Parteien ganze Hektoliter Krokodilstränen wegen der verlorenen Posten, aber insgesamt würde die Autonomie dadurch vernünftiger und respirabler.

  12. Norbert Schleck

    Bruno Kartheuser macht sich lustig über das Zitieren. Nun, die irdische Justiz funktioniert aber nun mal so: es gibt Gesetze, Interpretationen und Kommentare („Doktrin“) und Urteile der verschiedenen Gerichte, vom Friedensgericht in Eupen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die sie anwenden („Jurisprudenz“). Ob das Bruno Kartheuser nun passt oder nicht.
    Das kann man verächtlich als „Tummeln im Paragraphendickicht der beamteten Justiz“ bezeichnen, andere sehen es als Kernelement eines funktionierenden Rechtsstaates.
    Er vertraut lieber auf die „tieferen Deutungsgehalte der menschlichen Gerechtigkeit“, was man vielleicht mit „gesundem Volksempfinden“ übersetzen könnte, fernab von jeder Kontrolle durch eine „beamtete Justiz“. Die anderer Meinung sind als er, haben da schlicht „keine Ahnung“.

    Wer wie unser ostbelgischer Dichter, Schriftsteller, Publizist, Pamphletist den geflügelten Pegasus gesattelt hat, braucht sich um eine stringente Argumentation nicht zu kümmern. Auch eine korrekte Zitierung von „großen Wegweisungen und Fortschritten – z.B. die Bekräftigung der Erklärung der Menschenrechte“ kann man sich sparen. Man pickt sich die Elemente heraus, die einem in den Kram passen.

    Er darf auch nicht nur die Gesetzestexte selbst souverän ignorieren, sondern auch die umfangreiche Literatur, die sich etwa um Artikel 10 gebildet hat. Einen Christian Behrendt kann man sich ebenso ersparen wie die Rechtsprechung des EuGMR, wohl auch nur „Wühlarbeiten von Richtern, denen das neue Prinzip zuwider ist.“

    Bei der Unfähigkeit Kartheusers, Texte und Quellen zur Kenntnis zu nehmen, erübrigt sich wohl jede weitere Diskussion mit ihm auf dieser Ebene.
    Es sei aber noch Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes zitiert (Leider schon wieder ein Zitat, es muss aber sein):
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
    (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“
    Bis jetzt haben weder das Bundesverfassungsgericht noch der EuGMR den Absatz 2 beanstandet…

    Seine Forderung, „die Gerichtsbarkeit [müsse] unbedingt aus dem Paket der ‚autonomen‘ Zuständigkeiten herausgelöst und dem Föderalstaat zurückgegeben“ werden, ist völlig absurd. Die Justiz ist bis dato weder regionalisiert noch den Gemeinschaften übertragen worden. Eine „Herauslösung“ aus welchem „Paket“ auch immer erübrigt sich also.
    Es sei denn, Kartheuser würde damit meinen, im Gerichtsbezirk Eupen/St. Vith sollten nur Juristen aus Ostende oder Mons ernannt werden, sofern sie etwas Deutsch radebrechen („sprachliche Kompetenz natürlich vorausgesetzt“). Und in Lüttich sollte wohl dann kein deutschsprachiger Jurist über Streitsachen aus der DG urteilen dürfen?

    „Si tacuisses,…“

    • Intipuca

      Herr Schleck, Sie muten einem viel zu. Es entsteht überhaupt keine Lockung, mit Ihnen zu denken. Ich glaube im Studium nannten wir dies Positivismus, man braucht nur das Gesagte konkretistisch zu nehmen, so wie 2 und 2 4 ist. So simpel wie in unseren Gedanken, geht es im Leben nicht zu. Da sind mir die Literaten lieber, denen es hier immerhin gelingt eine Diskussion über Wochen wach zu halten, weil das Sublimierte und Kulturelle mehr Tiefgang hat.

      • Norbert Schleck

        Wir sind aber nicht in einem Seminar über Rechtsphilosophie, sondern konkret in einem Gerichtsverfahren.
        „So simpel wie in unseren Gedanken, geht es im Leben nicht zu.“
        Stimmt. Philosophieren kann man ohne Ende.
        „Da sind mir die Literaten lieber, denen es hier immerhin gelingt eine Diskussion über Wochen wach zu halten, weil das Sublimierte und Kulturelle mehr Tiefgang hat.“
        Niemand hindert Sie daran,, dass „Sublimierte und Kulturelle mit mehr Tiefgang“ zu pflegen.
        Das reale Leben sieht anders aus, und das beschäftigt uns hier:
        Darf man alles sagen, auch Ehrenrühriges, ohne Belege dafür zu bringen?
        Das ist der Kern der Sache. Bringen Sie mir ein Urteil, das das zulässt.
        Es geht immer um eine Güterabwägung im konkreten Einzelfall:: Mein Recht hört dort auf, wo das des anderen beginnt.
        Sehen Sie, sogar das Recht auf Leben gilt nicht uneingeschränkt: Wenn man Ihr Leben bedroht, dürfen Sie Ihren Angreifer im Extremfall zur Selbstverteidigung töten.

        • Intipuca

          in meiner Natur ist viel Kindliches, Neugierde. Ich bin mit Ihren Bemühungen recht wenig einverstanden. Ich denke, Sie lehnen das Bekennen der Tiefe und der verzweifelten Wahrheit ab. Das ist die Unaufrichtigkeit, die ich Ihnen vorwerfe.

  13. Norbert Schleck

    „Ich bin mit Ihren Bemühungen recht wenig einverstanden.“
    Das sei Ihnen unbenommen.
    „Ich denke, Sie lehnen das Bekennen der Tiefe und der verzweifelten Wahrheit ab.“
    Was wollen Sie eigentlich damit sagen?
    „Unaufrichtigkeit“?
    Inwiefern? Weil ich eine andere Position vertrete als Sie?
    Wer ist „unaufrichtig“? Derjenige, der sich wie die Herren Kartheuser und jetzt auch Derwahl auf unvollständige Zitate aus internationalen Konventionen bezieht, um seine Sicht der Dinge zu „beweisen“, oder derjenige, der das als unzulässigen Umgang mit der Wahrheit bezeichnet?

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