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Von Verkehrssündern nicht fristgerecht bezahltes Bußgeld kann automatisch drastisch erhöht werden

Foto: Shutterstock

Lange Zeit blieben zahlreiche Verkehrsbußen unbezahlt, weil die Verfahren zur Verfolgung und Eintreibung von unbezahlten Verkehrsgeldbußen zeitaufwendig und ressourcenintensiv waren. Das ist jetzt anders. Zum 1. September 2026 wurden die gesetzlichen Bestimmungen angepasst,wie aus einer Mitteilung der Eupener Staatsanwaltschaft hervorgeht.

Wurde ein Verkehrsbußgeld nicht bezahlt, musste die Staatsanwaltschaft den Übertreter vor das Polizeigericht laden. Um das System effizienter zu gestalten und die Polizeigerichte zu entlasten, hat der Gesetzgeber mit Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei ein größtenteils automatisiertes Verfahren eingeführt, welches seit März 2020 angewandt wird.

Mit diesem Verfahren sollte verhindert werden, dass Tausende von Fällen wegen weitgehend unbestrittener Verkehrsverstöße vor Gericht gebracht werden müssten. Gleichzeitig ermöglichte es ein schnelleres und wirksameres Vorgehen gegen Personen, die beharrlich auf Geldbußen nicht reagierten und nicht zahlten.

Das Verfahren sieht seither mehrere aufeinanderfolgende Phasen vor: die sofortige Erhebung („Verkehrsgeldbuße“), das Vergleichsangebot, die Zahlungsaufforderung und schließlich die Eintreibung.

Polizeikontrolle in Eynatten. Foto: OD

Der anfallende Betrag steigt von der sofortigen Erhebung zum Vergleichsvorschlag sowie vom Vergleichsvorschlag zur Zahlungsaufforderung. Wird der Betrag während des Verfahrens nicht entrichtet und erfolgt keine Anfechtung, die akzeptiert wird oder erfolgt keine Beschwerde nach Zustellung der Zahlungsaufforderung in der gesetzlichen Frist, wird die Zahlungsaufforderung für vollstreckbar erklärt und der Betrag kann durch das FÖD Finanzen eingetrieben.

Mehr Erläuterungen zum Ablauf des Verfahrens auf www.justonweb.be

Durch vorliegende Presseerklärung möchte die Staatsanwaltschaft Eupen die Bevölkerung darüber informieren, dass im Zuge des Inkrafttretens des neuen Strafgesetzbuches Artikel 29 des Gesetzes vom 01. August 1985 angepasst wurde und nunmehr vorsieht, dass jede Zahlungsaufforderung, die von der Staatsanwaltschaft erlassen wird, zusätzlich um einen Betrag von 250 Euro als Beitrag zum Sonderhilfsfonds für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten und für Gelegenheitsretter erhöht wird. Die Gesetzesanpassung ist am 01. September 2026 in Kraft getreten und ist sofort anwendbar.

Folgendes Beispiel zur Entwicklung des Betrags bei Nicht-Zahlung im Laufe des Verfahrens:

– Für eine Geschwindigkeitsübertretung erhält eine Person eine sofortige Erhebung („Verkehrsgeldbuße“) von 63,67 Euro.

– Bezahlt die Person den Betrag nicht in der vorgesehenen Frist und auch nicht nach dem Erhalt einer Mahnung, erhält sie einen Vergleichsvorschlag der Staatsanwaltschaft in Höhe von 76,67 Euro.

Tempo-30-Zone auf der Aachener Straße in Kettenis. Foto: OD

– Wird auch dieser Betrag nicht entrichtet, wird durch die Staatsanwaltschaft eine Zahlungsaufforderung erlassen. Bis zum 1. September 2026 wurde der Betrag im vorliegenden Beispiel auf 119,66 Euro erhöht. Im Zuge der o.e. Anpassung würde sich der Betrag jetzt auf 369,66 Euro belaufen.

Die Staatsanwaltschaft Eupen veröffentlicht diese Erläuterung in Folge von zahlreichen Schreiben und E-Mails, die seit dem 1. September 2026 bei ihr von Personen eingegangen sind, die eine Zahlungsaufforderung nach dem 1. September 2026 erhalten haben und den Betrag der Zahlungsaufforderung nicht nachvollziehen können.

Der Beitrag zum Sonderhilfsfonds für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten und für Gelegenheitsretter dient dazu, einen staatlichen Entschädigungsfonds zu finanzieren. Der Fonds springt ein, wenn Opfer von vorsätzlichen Straftaten (oder deren Angehörige) sowie Personen, die bei der Rettung oder Hilfeleistung anderer selbst zu Schaden gekommen sind, nicht auf regulärem Weg (z. B. durch den Täter, Versicherungen oder Krankenkassen) entschädigt werden können.

Zusätzlich möchte die Staatsanwaltschaft Eupen darauf aufmerksam machen:

– dass die Verkehrsgeldbußen, die Mahnungen und der Vergleichsvorschläge per einfacher Post übermittelt werden. Personen, die zugestimmt haben, offizielle Dokumente und Nachrichten des belgischen Staates über die staatliche E-Box zu empfangen, erhalten die Schreiben auf diesem Weg. Briefkasten und E-Box sollten regelmäßig geleert, bzw. geprüft werden. Es sollte auch geprüft werden, ob man die E-Box aktiviert hat.

– dass bei der Zahlung IMMER der korrekte Verwendungszweck angeben werden muss.

26.01.2021, Belgien, Antwerpen: Eines der neuen Einsatzfahrzeuge der belgischen Polizei mit Battenburg-Markierung. Foto: Belga

– dass Anfechtungen bezüglich der Person oder des Sachverhalts während der Phasen der Verkehrsgeldbuße und des Vergleichsvorschlags entweder online über https://fines.justonweb.be gemacht werden müssen oder per Post an die Postadresse „Verkehrsstrafen, Postfach 30046, Brüssel“ gerichtet werden müssen. Diese Anfechtungen werden anschließend durch die Nationale Staatsanwaltschaft für Verkehrssicherheit bearbeitet und nicht durch die lokalen Staatsanwaltschaften.

– dass eine Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung in der gesetzlichen Frist an die Kanzlei des örtlich zuständigen Polizeigerichts gerichtet werden muss. Die Angaben befinden sich auf der Zahlungsaufforderung. Damit eine Beschwerde als zulässig erklärt werden kann, muss sie in der Sprache des Gerichts verfasst sein. Artikel 65/1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei sieht weitere verpflichtend anzugebenen Angaben vor.

– dass bei einer Verurteilung in Folge einer Beschwerde, das Polizeigericht seit dem 1. September 2026 auf Grundlage von Artikel 29 des Gesetzes vom 01. August 1985 ebenfalls einen Betrag von 250 Euro als Beitrag zum Sonderhilfsfonds für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten und für Gelegenheitsretter vorsehen muss. Vor dem 1. September 2026 musste dies nur bei Straftaten vorgesehen werden, für die das Gesetz einen Minimalbetrag von 26€ als Geldbuße vorsah. (cre)

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